AGB

Hallo, Shalom, Ciao, Salut, Bog, Marhaba! Schön das Sie zu uns gefunden haben. Wir freuen uns über Ihr Interesse zum Thema Schließfächer und unseren Dienstleistungen. Nachfolgend unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einer Anmietung Ihres Mietschließfaches.

Allgemeine Geschäftsbedingung

1. Vertragsparteien, Untervermietung, Bevollmächtigung

1.1 Ein Schließfach kann nur von einem Mieter oder max. zwei Mietern gemietet werden. Die Einrichtung eines Schließfachs für Minderjährige ist ausgeschlossen.

1.2 Die Rechte aus diesem Mietvertrag sind nicht übertragbar. Eine Untervermietung oder Nutzungsüberlassung des Schließfachs ist nicht gestattet. Gleiches gilt für Einlagerung von Gegenständen Dritter.

1.3 Über den Schließfachinhalt verfügt der Mieter alleine und unbeschränkt. Mit dem Einverständnis des Vermieters kann der Mieter bis zu max. 2 weitere Personen bevollmächtigen. Der Vermieter ist berechtigt die Zulassung einer Person als Bevollmächtigter abzulehnen, er ist nicht verpflichtet die Ablehnung zu begründen. Die Bevollmächtigung gegen-über dem Vermieter erfolgt durch Erklärung des Mieters auf der Unterschriftskarte, sowie Angabe der Personendaten des Bevollmächtigten und dessen Unterschrift auf der Unterschriftskarte.
Der Vermieter ist nicht verpflichtet Identität und Legitimation von Bevollmächtigten zu prüfen.
Eine erteilte Bevollmächtigung kann gegenüber dem Vermieter nur schriftlich und mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
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2. Vertragsparteien, Untervermietung, Bevollmächtigung

2.1 Ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Schließfachmietvertrag endet mit Ablauf des Zeitraums für den er abgeschlossen wurde.

2.2 Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Mietvertrag kann von bei-den Parteien jederzeit, ohne Angabe von Gründen, mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, Erklärung per Email oder Fax genügen nicht.

2.3 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der Vermieter kann den Mietvertrag insbesondere fristlos kündigen bei Untervermietung des Schließfaches oder Verstoß gegen die Verpflichtung aus Ziff. 3.1 oder Zahlungsrückstand mit mehr als zwei fälligen Monatsmieten oder Verzug des Mieters mit Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag, die einen Betrag von 2 Monatsmieten übersteigen.

3. Vertragsgegenstand

3.1 Die Schließfächer und die darin befindlichen Kassetten dürfen ausschließlich zur Aufbewahrung von Wertpapieren, Urkunden, Edelme-tallen, Edelsteinen, Schmuck und vergleichbaren Gegenständen, von denen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit oder das Gebäude und keine Verunreinigungen ausgehen können, genutzt werden. Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit Einsicht in den Inhalt des Schließfachs zu verlangen, um sich von der Einhaltung der Pflicht zur vertragsgemäßen Nutzung zu überzeugen. Verweigerung der Einsichtnahme berechtigt den Vermieter zu außerordentlicher Kündigung des Schließfachmietvertrages mit sofortiger Wirkung.

3.2 Der Mieter ist verpflichtet Schließfach und Kassette pfleglich zu behandeln.

3.3 Der Mieter haftet für jeden durch Zuwiderhandlung entstehenden Schaden.

4. Zutritt zum Schließfach

Verantwortlichkeit für die Schlüssel
4.1 Der Mieter hat während der Öffnungszeiten des Vermieters Zutritt zum Schließfach.

4.2 Der Mieter ist verpflichtet sich an die Hausordnung des Vermieters zu halten.

4.3 Das Schließfach steht unter Verschluss des Mieters und kann nur von diesem geöffnet oder verschlossen werden. Der Mieter erhält mit Abschluss des Mietvertrages 2 Schlüssel für das Schließfach. Er ist für die sichere Aufbewahrung der Schlüssel allein verantwortlich. Die im Zusammenhang mit Schlüsselverlust anfallenden Kosten trägt der Mieter. Der Mieter ist verpflichtet, bei Verlust eines Schlüssels unverzüglich den Vermieter zu benachrichtigen, der den Austausch des Schlosses und die Anfertigung neuer Schlüssel veranlassen wird. Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch Unterlassung entstehen. Über den Termin der zum Austausch des Schlosses erforderlichen Öffnung des Schließfaches wird der Mieter verständigt.

5. Beendigung des Mietvertrages

5.1 Bei Beendigung des Mietvertrages hat der Mieter unaufgefordert, selbst oder ein von ihm Bevollmächtigter, dem Vermieter sämtliche Schlüssel zum Schließfach, sowie die zum Schließfach gehörende Kassette geleert und im gebrauchsfähigem Zustand innerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters zum Vertragsende zurückzugeben.

5.2 Kommt der Mieter seiner Pflicht zur Räumung des Schließfachs und Rückgabe der Schlüssel auch nach einer schriftlicher Aufforderung des Vermieters innerhalb gesetzter Frist nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, vier Wochen nach Absendung der Aufforderung ohne Hinzuziehung des Mieters und ohne gerichtliches Verfahren das Schließfach öffnen zu lassen. Die Öffnung erfolgt in Gegenwart von 2 Beauftragten des Vermieters unter Aufnahme eines Protokolls über den Inhalt des Schließfachs.Die durch die Öffnung des Schließfachs entstehenden Kosten trägt der Mieter. Bis zur Öffnung des Schließfachs ist der Mieter zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Der Vermieter kann sich aus dem Inhalt des Schließfachs wegen aller Ansprüche aus dem Mietvertrag und dessen Beendigung befriedigen. Er ist befugt die Sachen auszuwählen, aus denen er Befriedigung suchen will.
Im Übrigen werden die Sachen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Pfandverkauf verkauft.Die nichtveräußerten Sachen, sowie einen etwa verbleibenden Überschuss kann der Vermieter anderweitig gesichert aufbewahren oder einer staatlichen Hinterlegungsstelle übergeben. Soweit die gerichtliche Hinterlegung des Schließfachinhalts unzulässig und deren Verwertung nicht möglich ist, darf der Vermieter diesen nach vor- heriger Androhung unter Aufnahme eines Protokolls vernichten.

6. Haftung des Vermieters und Versicherung

6.1 Der Vermieter haftet auf Schadensersatz nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Arglist. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für Schäden aus der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Verpflichtung deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf). In letzterem Fall ist die Haftung des Vermieters auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden aus höherer Gewalt (Naturkatastrophen, Streik, Beschlagnah-me, Konfiskation, etc.). Der Vermieter haftet nicht für vertragswidrig in das Schließfach eingebrachte Gegenstände. Der Vermieter haftet nicht für Liebhaber- oder Erinnerungswerte. Er haftet nicht für Folgerisiken, wie Missbrauchsgefahr, Austausch von Schließanlagen bei Verlust von Schlüsseln u.ä., die der Mieter im Schließfach verwahrt.

6.2 Gegen Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion) Einbruchdiebstahl, Vandalismus bei Einbruchdiebstahl und Raub innerhalb der Geschäftsräume ist das Schließfach durch den Vermieter versichert bis zu einem Höchstbetrag von 5.000,00 € je Schließfach. Erstattungsfähig ist der gemeine Wert, ein Liebhaber- oder Erinnerungswert ist nicht erstattungsfähig, ebenso nicht Missbrauchs- und sonstige Folgerisiken bei Verlust von Schlüsseln, die der Mieter im Schließfach verwahrt. Es bleibt dem Mieter überlassen, eine höhere Versicherung Ober den Vermieter auf Antrag bei dessen Versicherung abzuschließen.

6.3 Der Mieter ist verpflichtet, die verwahrten Sachen sofort nach Entnahme aus dem Schließfach auf entstandene Schäden, Verluste usw. zu überprüfen und dem Vermieter evtl. Verlust oder Beschädigung schriftlich anzuzeigen.

6.4 Bei Schlüsselverlust haftet der Vermieter für den Verlust der verwahrten Gegenstände nur dann, wenn er trotz Verlustanzeige des Mieters die Zugangsmöglichkeit zum Schließfach nicht unterbunden hat.

7. Rechtsnachfolge

7.1 Erben des Mieters haben sich gegenüber dem Vermieter durch Erbschein, Testamentsvollstrecker durch Testamentsvollstreckerzeugnis aus-zuweisen.Wird dem Vermieter eine Ausfertigung oder eine vom Gericht beglaubigte Verfügung von Todes wegen und der Eröffnungsbeschluss vorgelegt, darf er mit befreiender Wirkung den zum Schließfach zulassen, der in der Verfügung als Erbe oder Testamentsvollstrecker berufen ist. Eine bestehende Bevollmächtigung, die vom Mieter auf dessen Lebenszeit erteilt wurde, erlischt wenn der Vermieter vom Tod des Mieters erfährt, im Übrigen mit Widerruf gegenüber dem Vermieter. Vollmachten können vom Mieter oder dessen Erben unter Vorlage eines Erbscheins widerrufen werden.

8. Gerichtsstand, Rechtswahl

8.1 Für Mieter, die Kaufleute sind, ist der Gerichtsstand der Sitz des Vermieters.

8.2 Gleiches gilt für Mieter, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder nach Vertragsschluss Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-enthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegen oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

8.3 Für diesen Vertrag gilt ausschließlich das der Recht Bundesrepublik Deutschland.